Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

CarHex
Inhaber: Can Civgin
Lehlestraße 15
73035 Göppingen
Deutschland

E-Mail: info@carhex.de
Telefon: +49 162 527 63 61

Stand: September 2026


§ 1 Geltungsbereich und Einordnung der Leistungen

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen

CarHex, Inhaber Can Civgin, Lehlestraße 15, 73035 Göppingen

– nachfolgend „CarHex“ –

und ihren Kunden – nachfolgend „Kunde“ – über den Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen, Werk-, Montage-, Reparatur- und sonstigen technischen Leistungen.

1.2

Das Angebot von CarHex richtet sich sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften. Von zwingenden gesetzlichen Vorschriften darf nur abgewichen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Zwingende gesetzliche Vorschriften zugunsten von Verbrauchern bleiben unberührt.

1.4

Diese AGB gelten insbesondere für:

  • den Verkauf von Fahrzeugteilen und Zubehör,
  • den Verkauf von Nachrüstsets,
  • den Verkauf von Originalteilen,
  • den Verkauf von Zubehör- und Drittanbieterprodukten,
  • Nachrüstungen und Umbauten,
  • Einbau- und Montageleistungen,
  • Ambientebeleuchtungen,
  • CarPlay- und Android-Auto-Nachrüstungen,
  • Dashcam-Einbauten,
  • Tacho- und LED-Umbauten,
  • Sternenhimmel-Installationen,
  • Schlüssel und damit verbundene Leistungen,
  • Reparaturen,
  • Diagnose und Fehlersuche,
  • Codierungen,
  • Remote-Codierungen,
  • Freischaltungen,
  • Software- und Firmware-Arbeiten,
  • Programmierungen
  • sowie sonstige fahrzeugtechnische Leistungen.

1.5

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, CarHex stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.6 Einordnung der Leistungen

Der Verkauf von Waren ohne Einbau- oder Montageleistung ist ein Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB.

Nachrüstungen, Umbauten sowie Einbau-, Montage-, Reparatur-, Codierungs-, Programmierungs- und Freischaltungsleistungen, bei denen CarHex einen bestimmten Arbeitserfolg am Fahrzeug des Kunden schuldet, sind Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Dies gilt auch dann, wenn CarHex das für die Ausführung benötigte Material beistellt.

Bei diesen Leistungen schuldet CarHex die fahrzeugspezifisch angepasste, eingebaute und funktionsfähige Nachrüstung als einheitliche Gesamtleistung zu einem Gesamtpreis. Eine gesonderte Lieferung der verwendeten Komponenten an den Kunden findet nicht statt; die Komponenten werden im Rahmen der Werkleistung verbaut.

Maßgeblich für die Einordnung im Einzelfall ist der jeweils vereinbarte Leistungsinhalt.


§ 2 Vertragsschluss

2.1

Die Darstellung von Waren und Dienstleistungen im Online-Shop stellt grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot von CarHex dar, sofern sich aus der jeweiligen Darstellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.

2.2

Der Kunde kann Waren und Dienstleistungen über den Online-Shop auswählen und in den virtuellen Warenkorb legen.

Vor Abgabe der Bestellung erhält der Kunde eine Übersicht über die ausgewählten Waren und Dienstleistungen, Preise, Versand- bzw. sonstige Kosten sowie die wesentlichen Vertragsdaten. Der Kunde kann Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren.

2.3

Mit dem Absenden der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des jeweiligen Vertrags ab.

2.4

CarHex nimmt dieses Angebot durch Übersendung der Bestellbestätigung per E-Mail an. Mit Zugang der Bestellbestätigung kommt der Vertrag zustande.

Die Bestellbestätigung enthält die wesentlichen Vertragsdaten sowie das Datum des Vertragsschlusses.

2.5 Rücktrittsvorbehalt bei technischer Undurchführbarkeit

CarHex ist berechtigt, innerhalb von zehn Werktagen nach Vertragsschluss vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  • die bestellte Leistung am Fahrzeug des Kunden technisch nicht durchführbar ist,
  • das Fahrzeug nach seiner tatsächlichen Ausstattung oder seinem technischen Zustand für die bestellte Leistung nicht geeignet ist,
  • die für die Ausführung erforderlichen Komponenten trotz ordnungsgemäßer Bestellung bei den Lieferanten von CarHex nicht beschaffbar sind, oder
  • die Angaben des Kunden zum Fahrzeug unrichtig oder unvollständig waren und die Leistung deshalb nicht wie vereinbart erbracht werden kann.

CarHex wird den Kunden über einen Rücktritt unverzüglich informieren und, soweit möglich, eine alternative Lösung anbieten.

Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich und vollständig erstattet. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.


§ 3 Vertragstext, Vertragssprache und Kommunikation

3.1

Die Vertragssprache ist Deutsch.

3.2

Die wesentlichen Vertragsinformationen sowie die Bestell- bzw. Vertragsbestätigung werden dem Kunden in Textform, insbesondere per E-Mail, zur Verfügung gestellt.

Bei Fernabsatzverträgen stellt CarHex die gesetzlich erforderliche Vertragsbestätigung einschließlich der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung, bei Dienst- und Werkleistungen spätestens bevor mit der Ausführung begonnen wird.

3.3

Der Kunde ist dafür verantwortlich, eine korrekte und funktionsfähige E-Mail-Adresse anzugeben und sicherzustellen, dass Nachrichten von CarHex empfangen werden können.

3.4

Der Kunde sollte Bestellbestätigungen, Rechnungen, AGB, Widerrufsbelehrungen und sonstige Vertragsunterlagen aufbewahren.

3.5

Die Möglichkeit des Kunden, Vertragsbestimmungen einschließlich dieser AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern, bleibt unberührt.


§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1

Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Preise.

Soweit der Kunde Verbraucher ist, verstehen sich die angegebenen Preise grundsätzlich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

4.2

Zusätzliche Versand-, Liefer- oder sonstige Kosten werden im jeweiligen Angebot bzw. im Bestellvorgang gesondert ausgewiesen.

4.3 Zahlungsarten

CarHex bietet die im Bestellvorgang jeweils angezeigten Zahlungsarten an, insbesondere Banküberweisung, Barzahlung, PayPal sowie Zahlungsarten von Klarna.

CarHex behält sich vor, einzelne Zahlungsarten im Einzelfall nicht anzubieten.

Soweit für bestimmte Zahlungsarten ein Preisnachlass gewährt wird, ist dieser im Bestellvorgang ausgewiesen und gilt nur für die jeweils gekennzeichnete Zahlungsart.

4.4 Anzahlung

Je nach Angebot kann CarHex die vollständige Zahlung vor Beginn der Leistung oder eine Anzahlung verlangen.

Bei Zahlung per Barzahlung ist ab einem Bestellwert von über 300,00 € zur Terminwahrung eine Anzahlung per Banküberweisung erforderlich. Die hierfür erforderlichen Angaben erhält der Kunde nach Abschluss der Bestellung in einer gesonderten E-Mail.

Soweit eine Anzahlung vereinbart wurde, ist der verbleibende Rechnungsbetrag spätestens bei Abholung bzw. Übergabe des Fahrzeugs oder zu dem im Einzelfall vereinbarten Zeitpunkt fällig.

4.5

Bei individuell zu beschaffenden Komponenten ist CarHex berechtigt, mit der Beschaffung bzw. Durchführung der Bestellung erst nach Eingang der vereinbarten Zahlung oder Anzahlung zu beginnen.

4.6

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.7

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei berechtigten Mängeln, bleiben unberührt.


§ 5 Lieferung, Versand und Gefahrübergang

5.1

Soweit ein Versand vereinbart ist, liefert CarHex an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

CarHex versendet nach Deutschland, in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in die Schweiz. Die jeweils anfallenden Versandkosten werden im Bestellvorgang angezeigt.

5.2 Lieferungen in die Schweiz

Bei Lieferungen in die Schweiz handelt es sich um eine Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union. Zusätzlich zum Kaufpreis und den Versandkosten können Einfuhrumsatzsteuer, Zölle sowie Verzollungs- und Bearbeitungsgebühren des Transportunternehmens anfallen.

Diese Abgaben und Gebühren werden nicht von CarHex erhoben, sondern unmittelbar von den Behörden bzw. dem Transportunternehmen gegenüber dem Kunden geltend gemacht. Sie sind vom Kunden zu tragen und im Bestellvorgang nicht enthalten.

Die Höhe dieser Abgaben richtet sich nach den Vorschriften des Bestimmungslandes. CarHex empfiehlt, sich vor der Bestellung bei der zuständigen Zollbehörde über die voraussichtlich anfallenden Beträge zu informieren.

5.3

Angaben zur Lieferzeit finden sich bei dem jeweiligen Produkt bzw. im Bestellvorgang. Angegebene Lieferzeiten sind voraussichtliche Zeiträume, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.

5.4

Bei Leistungen, die einen Einbau bei CarHex umfassen, findet kein Versand der verwendeten Komponenten an den Kunden statt. Die Leistung wird am vereinbarten Termin am Fahrzeug des Kunden ausgeführt.

5.5 Gefahrübergang

Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder an eine von ihm bestimmte Person über.

Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Versanddienstleister über.

5.6

CarHex ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und für den Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

5.7

Soweit CarHex eine Abholung im Ladengeschäft anbietet, wird der Kunde über die Abholbereitschaft informiert.


§ 6 Materialbeschaffung, Verfügbarkeit und kundenspezifische Bestellungen

6.1

CarHex beschafft für bestimmte Bestellungen Waren, Komponenten oder Ersatzteile erst nach Eingang der Bestellung.

Dies kann insbesondere bei fahrzeugspezifischen Nachrüstungen, Originalteilen, Zubehörteilen und individuell zusammengestellten Nachrüstlösungen der Fall sein.

6.2

Die Beschaffung einer Ware nach Eingang der Bestellung führt bei Verbrauchern nicht allein zum Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts.

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kommt ausschließlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

6.3

Bei Waren oder Komponenten, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind, kann das gesetzliche Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen sein. Auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts weist CarHex auf der jeweiligen Produktseite gesondert hin.

6.4

Sollte ein bestelltes Produkt trotz ordnungsgemäßer Beschaffung nicht verfügbar sein, wird CarHex den Kunden hierüber informieren und, soweit möglich, eine alternative Lösung anbieten.

Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erstattet.

6.5

Bei fahrzeugspezifischen Produkten kann die Verfügbarkeit und Eignung von der konkreten Ausstattung, dem Baujahr, Modell, Steuergerätebestand, Softwarestand, Fahrzeugtyp oder sonstigen technischen Merkmalen des Fahrzeugs abhängen.

6.6

Soweit ein Kunde eine Bestellung nach Vertragsschluss außerhalb eines gesetzlichen Widerrufsrechts stornieren möchte, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Beendigung des jeweiligen Vertrags, bei Werkverträgen insbesondere § 648 BGB.

Bei individuell beschafften oder speziell für den Kunden bestellten Komponenten können insbesondere bereits angefallene und nicht anderweitig vermeidbare Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen sein.

Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben hiervon unberührt.


§ 7 Angaben des Kunden und Fahrzeugdaten

7.1

Der Kunde hat CarHex alle für die Durchführung der Bestellung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Fahrzeughersteller,
  • Modell,
  • Baujahr,
  • Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN/VIN),
  • Ausstattung,
  • vorhandene Sonderausstattung,
  • Softwarestand,
  • Steuergeräteinformationen,
  • Angaben zu bereits vorgenommenen Umbauten,
  • Angaben zu vorhandenen Fehlern oder Beschädigungen.

7.2

Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben, soweit deren Unrichtigkeit nicht von CarHex erkannt werden musste.

7.3

Unrichtige oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass eine Leistung nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand durchgeführt werden kann.

7.4

Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass das Fahrzeug aufgrund seiner tatsächlichen Ausstattung oder seines technischen Zustands nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise für die bestellte Leistung geeignet ist, wird CarHex den Kunden hierüber informieren.

Soweit möglich, kann die bestellte Ware dennoch geliefert oder eine alternative technische Lösung angeboten werden.

7.5

Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.


§ 8 Warenverkauf ohne Einbau

8.1

CarHex kann Waren sowohl zusammen mit einer Einbau- oder Montageleistung als auch ohne Einbau anbieten.

8.2

Bei einem reinen Warenkauf ohne Einbau ist CarHex grundsätzlich nur für die Lieferung der vereinbarten Ware verantwortlich.

Die Montage, Installation, Codierung oder sonstige Inbetriebnahme ist nicht Bestandteil des Vertrags, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

8.3

Der Kunde ist für eine fachgerechte Montage und Installation selbst verantwortlich, soweit er diese selbst oder durch einen Dritten durchführen lässt.

Gesetzliche Mängelrechte hinsichtlich der gelieferten Ware bleiben hiervon unberührt.


§ 9 Einbau-, Montage-, Nachrüstungs- und individuelle Umbauleistungen

9.1

Bei einer Bestellung inklusive Einbau oder Montage umfasst die Leistung die im jeweiligen Angebot beschriebenen Arbeiten.

9.2

Der genaue Leistungsumfang richtet sich nach der jeweiligen Produktbeschreibung, dem Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls einer individuellen Vereinbarung.

9.3

CarHex führt insbesondere individuell auf das jeweilige Fahrzeug abgestimmte Nachrüstungen, Umbauten, Beleuchtungsarbeiten, elektronische Anpassungen, Codierungen und sonstige technische Arbeiten durch.

Bei diesen Leistungen handelt es sich regelmäßig nicht um standardisierte Serienleistungen, sondern um individuell auf das konkrete Fahrzeug, dessen Ausstattung und dessen technische Voraussetzungen abgestimmte Arbeiten.

Die konkrete technische und optische Ausführung kann daher von Darstellungen, Beispielbildern, Videos, Musterfahrzeugen oder früher ausgeführten Umbauten abweichen, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde.

9.4

Beispielbilder, Videos, Darstellungen und sonstige Abbildungen dienen grundsätzlich der Veranschaulichung der jeweiligen Leistung und stellen, sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausführung vereinbart wurde, keine Zusicherung einer vollständig identischen optischen Umsetzung dar.

9.5

Bei Beleuchtungsarbeiten können insbesondere Unterschiede hinsichtlich

  • Helligkeit,
  • Farbwirkung,
  • Farbtemperatur,
  • Lichtstreuung,
  • Lichtverteilung,
  • Lichtintensität,
  • Übergängen
  • und der allgemeinen optischen Wahrnehmung

auftreten.

Solche Unterschiede können insbesondere durch unterschiedliche Materialien, Oberflächen, Innenraumfarben, Ausstattungslinien, Lichtleiter, Abdeckungen, Bauteiltoleranzen, Einbaupositionen, Reflektionen sowie sonstige fahrzeugspezifische Gegebenheiten verursacht werden.

Auch bei demselben Fahrzeugmodell kann deshalb das optische Ergebnis von Fahrzeug zu Fahrzeug unterschiedlich ausfallen.

9.6

Auch technisch gleich bezeichnete Fahrzeugmodelle können sich aufgrund unterschiedlicher Baujahre, Ausstattungslinien, Steuergeräte, Hardwarestände, Softwarestände, Firmwarestände, Fahrzeugkonfigurationen oder sonstiger technischer Voraussetzungen unterscheiden.

Diese Unterschiede können Einfluss darauf haben, welche Funktionen technisch umgesetzt, codiert, freigeschaltet oder konfiguriert werden können.

9.7

Insbesondere bei Software-, Codierungs-, Display-, Menü- und Freischaltungsarbeiten können Menüs, Darstellungen, Funktionsumfänge oder Bedienmöglichkeiten je nach Fahrzeug unterschiedlich ausfallen.

Es kann technisch bedingt vorkommen, dass bestimmte Funktionen bei einem konkreten Fahrzeug nicht verfügbar, nicht freischaltbar oder nur in einer abweichenden Form umsetzbar sind.

Eine bestimmte Funktion oder Ausführung wird nur geschuldet, soweit deren konkrete technische Realisierbarkeit und Beschaffenheit ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistung geworden ist.

9.8

CarHex ist berechtigt, technisch geeignete und fachgerechte Einbau-, Montage- und Umsetzungsverfahren einzusetzen, soweit dadurch der vereinbarte Leistungsumfang und ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften der Leistung nicht beeinträchtigt werden.

9.9

Die individuelle Beschaffenheit des konkreten Fahrzeugs sowie die bei Auftragserteilung vorhandenen technischen Voraussetzungen sind bei der Beurteilung der vereinbarten Beschaffenheit und der vertragsgemäßen Ausführung angemessen zu berücksichtigen.

9.10

Gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.


§ 10 Vom Kunden bereitgestellte Teile

10.1

Der Kunde kann CarHex nach vorheriger Vereinbarung eigene Teile, Komponenten oder Zubehör zur Montage zur Verfügung stellen.

10.2

CarHex ist berechtigt, den Einbau eines vom Kunden bereitgestellten Teils abzulehnen, wenn das Teil insbesondere

  • nicht geeignet,
  • nicht kompatibel,
  • beschädigt,
  • unvollständig,
  • technisch unsicher,
  • offensichtlich mangelhaft
  • oder für den vorgesehenen Einbau ungeeignet ist.

10.3

Für die Beschaffenheit, Qualität, Herkunft, Kompatibilität und Funktionsfähigkeit eines vom Kunden bereitgestellten Teils übernimmt CarHex keine Verantwortung, soweit diese Eigenschaften nicht von CarHex selbst geschuldet oder durch CarHex verursacht wurden.

10.4

Die vorstehende Regelung schließt die gesetzliche Verantwortung von CarHex für Fehler bei der eigenen Montage oder Ausführung der beauftragten Leistung nicht aus.

10.5

Entsteht durch ein vom Kunden bereitgestelltes Teil zusätzlicher Arbeitsaufwand, weil das Teil beispielsweise nicht vollständig, beschädigt oder entgegen den Angaben des Kunden nicht geeignet ist, kann zusätzlicher Aufwand nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.

Soweit eine vorherige Information und Abstimmung mit dem Kunden möglich und zumutbar ist, wird CarHex den Kunden vor Durchführung zusätzlicher kostenpflichtiger Arbeiten informieren.


§ 11 Diagnose, Fehlersuche und bestehende Fahrzeugprobleme

11.1

Bei Diagnose-, Reparatur-, Codierungs-, Programmierungs- oder Nachrüstungsarbeiten kann sich herausstellen, dass das Fahrzeug bereits vor Beginn der Arbeiten technische Fehler oder Schäden aufweist.

11.2

CarHex haftet nicht für bereits vorhandene Schäden oder technische Defekte, die nicht durch CarHex verursacht wurden.

11.3

Soweit solche vorhandenen Fehler die Durchführung der beauftragten Leistung verhindern oder erschweren, wird CarHex den Kunden hierüber informieren, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

11.4

Eine Diagnose oder Fehlersuche stellt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, eine eigenständige technische Leistung dar.

Die Durchführung einer Diagnose garantiert nicht, dass jeder Fehler des Fahrzeugs gefunden oder behoben werden kann.


§ 12 Erforderliche Zusatzarbeiten und zusätzlicher Aufwand

12.1

Bei Montage-, Reparatur-, Nachrüstungs-, Diagnose- oder sonstigen technischen Arbeiten können Umstände auftreten, die bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren.

12.2

Sind zusätzliche Arbeiten erforderlich, um die beauftragte Leistung fachgerecht und bestimmungsgemäß durchführen oder fertigstellen zu können, wird CarHex den Kunden hierüber grundsätzlich informieren und – soweit eine vorherige Abstimmung möglich und zumutbar ist – dessen Zustimmung zur Durchführung und Vergütung einholen.

12.3

Dies gilt insbesondere für:

  • erforderliche Anpassungsarbeiten,
  • notwendige elektrische oder mechanische Anpassungen,
  • die Beseitigung eines unmittelbar festgestellten technischen Hindernisses,
  • erforderliche Diagnosearbeiten,
  • den Austausch eines offensichtlich defekten oder für die Durchführung ungeeigneten Bestandteils
  • oder sonstige Arbeiten, ohne deren Durchführung die beauftragte Leistung nicht fachgerecht oder bestimmungsgemäß erbracht werden kann.

12.4

Ist eine vorherige Rücksprache mit dem Kunden nicht möglich und ist eine zusätzliche Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Gefahr, zur Vermeidung eines erheblichen Schadens oder zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung des bereits beauftragten Leistungsumfangs erforderlich, darf CarHex im erforderlichen Umfang handeln.

12.5

Eine Vergütung für zusätzliche Arbeiten richtet sich nach der hierzu getroffenen Vereinbarung.

Soweit keine Vereinbarung getroffen werden konnte, richtet sich ein etwaiger Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.6

Soweit eine zusätzliche Arbeit nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des ursprünglich beauftragten Leistungsumfangs erforderlich ist, sondern eine eigenständige Erweiterung, Verbesserung oder zusätzliche Leistung darstellt, wird CarHex diese grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden durchführen.

12.7

Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.


§ 13 Software, Codierung, Programmierung, Freischaltungen und nachträgliche Softwareänderungen

13.1

CarHex bietet unter anderem Codierungen, Programmierungen, Freischaltungen, Softwareanpassungen und Firmware-Arbeiten an.

13.2

Der Umfang der jeweiligen Leistung richtet sich nach dem konkreten Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls einer individuellen Vereinbarung.

13.3

Die Durchführung und das Ergebnis solcher Leistungen können von den technischen Voraussetzungen des konkreten Fahrzeugs abhängen.

Hierzu können insbesondere vorhandene Steuergeräte, Hardwarestände, Software- und Firmwarestände, Fahrzeugkonfigurationen, Kommunikationsschnittstellen, Internetverbindungen, Spannungsversorgung sowie Systeme und Vorgaben des Fahrzeugherstellers oder sonstiger Drittanbieter gehören.

13.4

CarHex kann eine Leistung ablehnen oder abbrechen, wenn die technische Durchführung aufgrund des Zustands des Fahrzeugs, fehlender technischer Voraussetzungen oder anderer Umstände nicht fachgerecht oder nicht vertretbar möglich ist.

13.5

Bei Software- und Codierungsleistungen können technische Besonderheiten eines einzelnen Fahrzeugs dazu führen, dass eine gewünschte Funktion nicht, nicht vollständig oder nur in einer vom Kunden erwarteten abweichenden Form aktiviert oder umgesetzt werden kann.

13.6

Nach Durchführung einer Codierung, Programmierung, Freischaltung oder sonstigen Softwareanpassung kann der Fahrzeughersteller oder ein von ihm autorisierter Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt Softwareaktualisierungen, Neuprogrammierungen, Steuergeräteprogrammierungen, Codierungsänderungen oder sonstige Eingriffe am Fahrzeug durchführen.

Dies kann insbesondere im Rahmen von:

  • OTA-Updates,
  • Werkstattaufenthalten,
  • Wartungen,
  • Reparaturen,
  • Rückrufaktionen,
  • Diagnosemaßnahmen,
  • Steuergeräteprogrammierungen
  • oder sonstigen Service- und Softwaremaßnahmen

erfolgen.

13.7

Durch solche nachträglichen Eingriffe des Fahrzeugherstellers, eines autorisierten Betriebs oder sonstiger Dritter können zuvor durch CarHex vorgenommene Codierungen, Konfigurationen, Softwareanpassungen oder individuelle Einstellungen verändert, überschrieben, deaktiviert oder auf einen anderen bzw. vom Hersteller vorgesehenen Ausgangszustand zurückgesetzt werden.

13.8

Soweit eine solche Veränderung oder Zurücksetzung nicht durch eine von CarHex zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde, stellt sie keinen von CarHex zu vertretenden Mangel der ursprünglich erbrachten Leistung dar.

13.9

Eine nach einem solchen nachträglichen Eingriff erforderliche erneute Codierung, Konfiguration, Programmierung oder Anpassung stellt grundsätzlich eine eigenständige bzw. zusätzliche technische Leistung dar und kann nach dem jeweils geltenden Preis berechnet werden.

13.10

Dies gilt insbesondere dann, wenn die erneute Leistung ausschließlich deshalb erforderlich wird, weil ein Fahrzeughersteller, eine Werkstatt oder ein sonstiger Dritter nachträglich Änderungen am Fahrzeug vorgenommen oder Software bzw. Steuergeräte neu programmiert hat.

13.11

Dies gilt nicht, soweit CarHex aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zur kostenlosen Nacherfüllung verpflichtet ist.

13.12

Gesetzliche Mängel- und Haftungsrechte bleiben unberührt.


§ 14 Remote-Codierung und Remote-Leistungen

14.1

Remote-Leistungen werden nach individueller Terminvereinbarung durchgeführt.

14.2

Der Kunde hat die für die Durchführung erforderlichen technischen Voraussetzungen bereitzustellen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • geeignete Internetverbindung,
  • geeignete Stromversorgung,
  • erforderliche Diagnosehardware,
  • Zugriffsmöglichkeiten auf das Fahrzeug,
  • ein ausreichend geladener Fahrzeugakku
  • sowie die von CarHex mitgeteilten technischen Voraussetzungen.

14.3

Der Kunde ist verpflichtet, die von CarHex bereitgestellten Anweisungen zur Vorbereitung und Durchführung zu beachten.

14.4

Kann die Remote-Leistung aufgrund von technischen Problemen des Fahrzeugs, einer ungeeigneten Internetverbindung, unzureichender Stromversorgung, inkompatibler Hardware oder anderer aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammender Umstände nicht durchgeführt werden, kann ein neuer Termin vereinbart werden.

14.5

CarHex haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für eigene Pflichtverletzungen. Eine Haftung für ausschließlich vom Kunden oder von Dritten verursachte technische Probleme besteht nicht.


§ 15 Termine und Terminvereinbarung

15.1

Soweit eine persönliche Montage, Reparatur, Nachrüstung, Diagnose oder sonstige Fahrzeugleistung erforderlich ist, erfolgt die Durchführung nach Terminvereinbarung.

15.2

Der vereinbarte Termin betrifft grundsätzlich den Beginn der vorgesehenen Arbeiten. Die tatsächliche Dauer kann je nach Fahrzeug und technischem Aufwand abweichen.

15.3

CarHex bemüht sich, die beauftragten Arbeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums fertigzustellen.

Bei individuellen Umbauten, Nachrüstungen, Reparaturen und technischen Arbeiten kann sich die Bearbeitungsdauer insbesondere aufgrund technischer Besonderheiten des konkreten Fahrzeugs, erforderlicher Anpassungs- oder Zusatzarbeiten, nicht vorhersehbarer technischer Probleme, Lieferverzögerungen, fehlender Komponenten, Software- oder Kommunikationsproblemen oder sonstiger von CarHex nicht zu vertretender Umstände verlängern.

Sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde, stellt eine mitgeteilte voraussichtliche Bearbeitungsdauer keine Garantie für eine bestimmte Fertigstellungszeit dar.

15.4

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zugänglich und für die Durchführung der Arbeiten bereit ist.

15.5

Kann ein Termin aufgrund unvorhersehbarer technischer, organisatorischer oder sonstiger Umstände seitens CarHex nicht eingehalten werden, wird CarHex den Kunden möglichst frühzeitig informieren und, soweit möglich, einen Ersatztermin vereinbaren.

15.6 Verbindlichkeit des Termins

Vereinbarte Einbau-, Montage- und Werkstatttermine sind für beide Seiten verbindlich. CarHex reserviert für den vereinbarten Termin Arbeitszeit, Werkstattkapazität und Personal und kann diese Kapazität bei kurzfristiger Absage regelmäßig nicht mehr anderweitig belegen.

Die für den Termin reservierte Arbeitszeit wird dem Kunden mit der Terminbestätigung mitgeteilt.

15.7 Absage, Verschiebung und Nichterscheinen

Der Kunde kann einen vereinbarten Termin bis einschließlich des fünften Werktags vor dem Termin kostenfrei absagen oder verschieben. Werktage im Sinne dieser Ziffer sind Montag bis Samstag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg.

Bei einer späteren Absage, einer späteren Verschiebung oder bei Nichterscheinen kann CarHex eine pauschale Entschädigung für die reservierte und nicht mehr anderweitig nutzbare Kapazität verlangen, soweit der Kunde den Umstand zu vertreten hat:

  • bei Absage oder Verschiebung nach Ablauf der kostenfreien Frist, jedoch mindestens 48 Stunden vor Terminbeginn: 60,00 € je reservierter Arbeitsstunde, höchstens 25 % des Auftragswerts,
  • bei Absage oder Verschiebung weniger als 48 Stunden vor Terminbeginn, bei Absage nach Terminbeginn sowie bei Nichterscheinen: 120,00 € je reservierter Arbeitsstunde, höchstens 50 % des Auftragswerts.

Maßgeblich sind die mit der Terminbestätigung mitgeteilte reservierte Arbeitszeit und der Zeitpunkt, zu dem die Absage bei CarHex eingeht. Angefangene Stunden werden anteilig berechnet.

Auftragswert im Sinne dieser Ziffer 15 ist die für den Auftrag vereinbarte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer.

15.8 Stornierung des Auftrags

Storniert der Kunde den Auftrag nach Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist vor Ausführung der Leistung, kann CarHex verlangen:

  • die Kosten bereits für den Auftrag beschaffter Komponenten zu Selbstkosten einschließlich Versandkosten und Zöllen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese Komponenten weder an den Lieferanten zurückgegeben noch anderweitig verwendet werden können. Diese Komponenten werden dem Kunden nach Bezahlung herausgegeben. Können Komponenten an den Lieferanten zurückgegeben werden, sind nur die dabei anfallenden Rücksendekosten und Rücknahmegebühren zu erstatten;
  • eine Bearbeitungspauschale von 15 % des Auftragswerts, höchstens 199,00 €, sofern CarHex für den Auftrag bereits Material bestellt hat. Sie deckt insbesondere die fahrzeugspezifische Konfiguration, die Ermittlung und Bestellung der Komponenten, die Abwicklung von Versand- und Zollformalitäten, die Wareneingangs- und Funktionsprüfung sowie die Terminorganisation ab.

War bereits ein Termin bestätigt und geht die Stornierung zu einem Zeitpunkt ein, zu dem eine Absage des Termins nach Ziffer 15.7 kostenpflichtig wäre, kommt die Entschädigung nach Ziffer 15.7 hinzu.

CarHex wird sich um eine Rückgabe an den Lieferanten oder eine anderweitige Verwendung bemühen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Storniert der Kunde nur einzelne Positionen eines Auftrags, gelten die Ziffern 15.7 und 15.8 für den stornierten Teil; Auftragswert ist dann die auf diesen Teil entfallende Vergütung.

Sagt der Kunde einen Termin ab und vereinbart er innerhalb einer ihm von CarHex gesetzten angemessenen Frist keinen neuen Termin, kann CarHex den Vertrag nach § 643 BGB mit der Erklärung verbinden, ihn bei fruchtlosem Fristablauf zu kündigen. Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, gilt diese Ziffer 15.8 entsprechend.

15.9 Nachweisvorbehalt und Höchstbetrag

Dem Kunden bleibt bei allen vorstehenden Pauschalen ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass CarHex kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall schuldet der Kunde nur den tatsächlich entstandenen Betrag.

CarHex bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

Die Summe der Beträge nach den Ziffern 15.7 und 15.8 ist in jedem Fall auf den Auftragswert begrenzt.

15.10 Abrechnung nach § 648 BGB

CarHex ist berechtigt, anstelle der Pauschalen nach den Ziffern 15.7 und 15.8 nach § 648 BGB abzurechnen und die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Beendigung ersparten Aufwendungen zu verlangen. Eine gleichzeitige Geltendmachung beider Berechnungswege ist ausgeschlossen.

15.11 Verrechnung mit der Anzahlung

Eine bereits geleistete Anzahlung kann mit Ansprüchen nach den Ziffern 15.7, 15.8 und 15.10 verrechnet werden. Ein danach verbleibender Betrag wird dem Kunden unverzüglich erstattet.

15.12 Vorrang des Widerrufsrechts

Gesetzliche Widerrufsrechte des Verbrauchers werden durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt. Widerruft ein Verbraucher den Vertrag wirksam innerhalb der laufenden Widerrufsfrist, richten sich die Rechtsfolgen ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Widerruf; die Ziffern 15.7, 15.8 und 15.10 finden dann keine Anwendung.


§ 16 Fahrzeugübergabe und Aufenthalt des Fahrzeugs

16.1

Je nach Umfang der Arbeiten kann das Fahrzeug für mehrere Stunden oder über Nacht bei CarHex verbleiben.

16.2

Der Kunde hat das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen bzw. zu übergeben und nach Fertigstellung innerhalb der vereinbarten bzw. mitgeteilten Frist abzuholen.

16.3

Der Kunde hat CarHex über bekannte Besonderheiten des Fahrzeugs zu informieren, die für die Durchführung der Arbeiten von Bedeutung sein können.

Hierzu gehören insbesondere:

  • bekannte technische Defekte,
  • Warnmeldungen,
  • Vorschäden,
  • ungewöhnliche Geräusche,
  • bereits vorgenommene Umbauten,
  • Veränderungen an der Fahrzeugelektrik,
  • nicht originale Steuergeräte oder Komponenten.

16.4

CarHex kann den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe sowie die ausgeführten Arbeiten dokumentieren, insbesondere durch Fotos oder sonstige geeignete Aufzeichnungen. Einzelheiten zur Verarbeitung dieser Aufnahmen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von CarHex.

16.5

Der Kunde sollte vor Übergabe persönliche Gegenstände und nicht für die Durchführung der Arbeiten benötigte Wertgegenstände aus dem Fahrzeug entfernen.

Die gesetzlichen Haftungsregelungen bleiben unberührt.


§ 17 Probefahrten und Funktionsprüfungen

17.1

Soweit dies zur Prüfung der Funktion oder ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten erforderlich oder sinnvoll ist, darf CarHex nach Übergabe des Fahrzeugs eine angemessene Funktions- oder Probefahrt durchführen.

17.2

Die Probefahrt darf durch hierzu berechtigte Mitarbeiter oder beauftragte Personen von CarHex durchgeführt werden.

17.3

Die Probefahrt wird grundsätzlich auf das erforderliche Maß beschränkt.

17.4

CarHex beachtet bei Probefahrten die gesetzlichen Anforderungen und die erforderliche Sorgfalt.

17.5

Die gesetzlichen Haftungsregelungen bleiben unberührt.


§ 18 TÜV, Eintragung und straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit

18.1

CarHex übernimmt grundsätzlich keine TÜV-Abnahmen, Eintragungen, Änderungsabnahmen oder sonstigen Zulassungsformalitäten, sofern dies nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung vereinbart wurde.

18.2

Soweit für eine Nachrüstung, einen Umbau oder eine Veränderung am Fahrzeug eine behördliche Genehmigung, Abnahme oder Eintragung erforderlich ist und CarHex diese nicht ausdrücklich als Leistung übernommen hat, ist der Kunde dafür verantwortlich, die erforderlichen Maßnahmen vor der Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr durchführen zu lassen.

18.3

CarHex wird den Kunden, soweit CarHex dies erkennt und dies nach den Umständen zumutbar ist, auf erkennbare Erfordernisse hinsichtlich einer möglichen Abnahme oder Eintragung hinweisen.

18.4

Eine technische Nachrüstung oder Änderung bedeutet nicht automatisch, dass das Fahrzeug in dieser Konfiguration im öffentlichen Straßenverkehr ohne weitere Voraussetzungen betrieben werden darf.

18.5

Der Kunde ist dafür verantwortlich, das Fahrzeug nur in einer gesetzlich zulässigen Konfiguration im öffentlichen Straßenverkehr zu verwenden, soweit die erforderliche Zulässigkeit nicht ausdrücklich Gegenstand der von CarHex übernommenen Leistung ist.


§ 19 Abholung, Abnahme und Restzahlung

19.1

Soweit eine Restzahlung bei Abholung vereinbart wurde, ist diese spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs fällig.

19.2

Soweit eine Werkleistung vorliegt, gelten hinsichtlich der Abnahme die gesetzlichen Vorschriften.

19.3

Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

19.4

CarHex ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen.

19.5

Gesetzliche Zurückbehaltungs- und sonstige Rechte bleiben unberührt.


§ 20 Eigentumsvorbehalt und Unternehmerpfandrecht

20.1

Bei Verbrauchern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum von CarHex.

20.2

Gegenüber Unternehmern behält sich CarHex das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

20.3

Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln.

20.4

Werden Komponenten im Rahmen einer Einbau- oder Montageleistung mit dem Fahrzeug des Kunden verbunden, richtet sich der Eigentumsübergang nach den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung beweglicher Sachen.

20.5

CarHex steht wegen der Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht am Fahrzeug des Kunden nach § 647 BGB zu, solange sich das Fahrzeug aufgrund des Auftrags im Besitz von CarHex befindet.


§ 21 Mängelrechte bei Waren

21.1

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

21.2

Bei Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.

Innerhalb dieses Zeitraums stehen Verbrauchern insbesondere die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung sowie – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu.

21.3

Eine zusätzliche Garantie besteht nur, wenn CarHex oder ein Hersteller diese ausdrücklich als Garantie bezeichnet und deren Bedingungen mitgeteilt wurden.

21.4

Eine Herstellergarantie besteht unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten und richtet sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.

21.5

Bei gebrauchten Waren gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen gegenüber Verbrauchern erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart wurde.


§ 22 Mängelrechte bei Einbau-, Reparatur- und sonstigen Werkleistungen

22.1

Für Werk-, Montage-, Reparatur- und sonstige Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

22.2

Soweit eine von CarHex erbrachte Leistung mangelhaft ist, hat der Kunde grundsätzlich die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – weitere Rechte wie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz.

22.3

CarHex ist grundsätzlich berechtigt, einen berechtigten Mangel im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch Nachbesserung zu beheben.

22.4

Der Kunde hat CarHex im gesetzlich vorgesehenen Umfang die Möglichkeit zur Nacherfüllung zu geben.

22.5

Gesetzliche Mängelrechte werden insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein technisches oder optisches Problem erst einige Zeit nach Durchführung der Arbeiten festgestellt wird.

Entscheidend ist vielmehr, ob ein von CarHex zu vertretender Mangel vorliegt oder ob die nachträgliche Abweichung auf andere Umstände zurückzuführen ist.

22.6

Die gesetzlichen Vorschriften über die Beweislastverteilung, insbesondere zugunsten von Verbrauchern, bleiben unberührt.

22.7

Die gesetzlichen Rechte des Kunden werden durch diese Regelungen nicht eingeschränkt.


§ 23 Nachjustierungen, Nacharbeiten und Veränderungen nach der Fahrzeugübergabe

23.1

Bei umfangreichen und individuell auf das jeweilige Fahrzeug abgestimmten Umbau-, Montage-, Beleuchtungs-, Elektronik- und Nachrüstungsarbeiten kann es aufgrund der weiteren Nutzung des Fahrzeugs nach der Übergabe zu Veränderungen kommen.

23.2

Solche Veränderungen können insbesondere durch

  • Vibrationen,
  • Bewegungen,
  • Temperaturänderungen,
  • Feuchtigkeit,
  • Staub,
  • Umwelteinflüsse,
  • Materialausdehnung,
  • Materialverhalten,
  • Setz- oder Anpassungsvorgänge,
  • mechanische Belastungen,
  • normale Fahrzeugnutzung,
  • Veränderungen an anderen Fahrzeugkomponenten
  • oder sonstige äußere Einwirkungen

verursacht werden.

23.3

Bei einzelnen individuell ausgeführten Arbeiten kann deshalb auch erst nach der Fahrzeugübergabe eine technische oder optische Nachjustierung, Anpassung, Rekonfiguration oder sonstige Nacharbeit erforderlich werden.

Dies kann insbesondere die Positionierung von Bauteilen, Lichtquellen oder Lichtleitern, elektrische Einstellungen, Spannungs- oder Helligkeitsanpassungen, Befestigungen, Softwarekonfigurationen oder sonstige fahrzeugspezifische Anpassungen betreffen.

23.4

Ob eine nach der Übergabe festgestellte Abweichung auf einem von CarHex zu vertretenden Mangel beruht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Vorschriften über die Beweislastverteilung, insbesondere zugunsten von Verbrauchern, bleiben unberührt.

23.5

Soweit eine spätere Anpassung nachweislich aufgrund normaler Nutzung, äußerer Einflüsse, fahrzeugspezifischer Gegebenheiten, Material- oder Setzvorgänge, nachträglicher Veränderungen am Fahrzeug, Eingriffen Dritter oder sonstiger nicht von CarHex zu vertretender Umstände erforderlich wird, handelt es sich um eine zusätzliche technische Leistung und nicht um eine kostenlose Mängelbeseitigung.

23.6

Soweit eine spätere Nacharbeit dagegen erforderlich ist, weil CarHex eine geschuldete Leistung mangelhaft erbracht hat, bleiben die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden unberührt.

23.7

CarHex wird bei einer nachträglichen Beanstandung zunächst prüfen, ob die festgestellte Abweichung auf einen von CarHex zu vertretenden Mangel oder auf einen anderen Umstand zurückzuführen ist.

23.8

Vor einer kostenpflichtigen Nacharbeit wird CarHex den Kunden über den voraussichtlichen Aufwand und die voraussichtlich anfallenden Kosten informieren und dessen Zustimmung einholen.

23.9

Gesetzliche Ansprüche auf kostenlose Nacherfüllung einschließlich gesetzlich geschuldeter erforderlicher Wege-, Transport-, Arbeits- oder Materialkosten bleiben unberührt.


§ 24 Überprüfung und Anfahrtskosten bei nachträglichen Beanstandungen

24.1

Meldet der Kunde nach Durchführung einer Leistung eine technische oder optische Abweichung, wird CarHex zunächst prüfen, ob ein von CarHex zu vertretender Mangel vorliegt oder ob die Ursache auf andere Umstände zurückzuführen ist.

24.2

Nicht jede nachträglich festgestellte Abweichung, Veränderung oder Funktionsbeeinträchtigung stellt einen Mangel der ursprünglichen Leistung dar.

Als mögliche Ursachen kommen insbesondere in Betracht:

  • normale Nutzung des Fahrzeugs,
  • Vibrationen und Bewegungen,
  • Temperatur- und Feuchtigkeitseinflüsse,
  • Material- oder Setzverhalten,
  • äußere Umwelteinflüsse,
  • nachträgliche Veränderungen am Fahrzeug,
  • Eingriffe durch andere Werkstätten oder Dritte,
  • Software- und OTA-Updates,
  • Neuprogrammierungen von Steuergeräten,
  • Veränderungen des Fahrzeug-Softwarestands,
  • Veränderungen der Fahrzeugkonfiguration
  • oder sonstige nicht von CarHex zu vertretende Umstände.

24.3

Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass kein von CarHex zu vertretender Mangel vorliegt und die vom Kunden gewünschte Tätigkeit eine zusätzliche technische Leistung darstellt, kann CarHex hierfür die jeweils vereinbarte Vergütung einschließlich erforderlicher Anfahrts- oder sonstiger Kosten berechnen.

24.4

Der Kunde wird über voraussichtlich anfallende Kosten einer solchen zusätzlichen Prüfung, Nachjustierung, Rekonfiguration oder Anfahrt vor Durchführung informiert.

24.5

Soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur kostenlosen Nacherfüllung besteht, insbesondere wegen eines von CarHex zu vertretenden Mangels, werden die gesetzlich erforderlichen Kosten der Nacherfüllung von CarHex nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften getragen.

24.6

Die gesetzlichen Vorschriften über die Beweislastverteilung bleiben unberührt.


§ 25 Haftung

25.1

CarHex haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CarHex oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

25.2

CarHex haftet außerdem unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CarHex oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

25.3

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CarHex nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

25.4

Im Übrigen ist eine Haftung von CarHex für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

25.5

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen oder CarHex eine ausdrücklich übernommene Garantie oder ein ausdrücklich übernommenes Beschaffungsrisiko verletzt.

25.6

Die Haftungsbeschränkungen gelten insbesondere nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige zwingende gesetzliche Haftungsansprüche.


§ 26 Haftung für Kundenteile und vorhandene Fahrzeugschäden

26.1

CarHex haftet nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die auf ein vom Kunden bereitgestelltes, ungeeignetes, fehlerhaftes oder beschädigtes Teil zurückzuführen sind, soweit CarHex den betreffenden Umstand nicht zu vertreten hat.

26.2

CarHex haftet nicht für bereits vor Beginn der Arbeiten vorhandene Schäden, Defekte oder technische Probleme, soweit diese nicht durch CarHex verursacht wurden.

26.3

Dies gilt insbesondere für bereits vorhandene Fehler an:

  • Steuergeräten,
  • Kabelbäumen,
  • Steckverbindungen,
  • Sensoren,
  • Batterien,
  • elektronischen Komponenten,
  • Softwareständen
  • oder sonstigen Fahrzeugkomponenten.

26.4

Die gesetzlichen Haftungs- und Mängelrechte bei von CarHex selbst verursachten Schäden bleiben vollständig unberührt.


§ 27 Aufbewahrung und Abholung von Fahrzeugen und Teilen

27.1

Nach Fertigstellung einer Leistung wird der Kunde über die Abhol- bzw. Übergabemöglichkeit informiert.

27.2

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug oder ihm gehörende Gegenstände nach Fertigstellung innerhalb einer angemessenen Frist abzuholen.

27.3

Entstehen durch eine vom Kunden zu vertretende verspätete Abholung nachweisbare zusätzliche Kosten, insbesondere für eine erforderliche zusätzliche Unterbringung oder Verwahrung, können diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden.

27.4

CarHex ist nicht verpflichtet, Fahrzeuge oder Gegenstände länger als für die Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich aufzubewahren, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

27.5

Die gesetzlichen Haftungsregelungen bleiben unberührt.


§ 28 Besondere Regelungen für Unternehmer

28.1

Ist der Kunde Unternehmer, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den für Unternehmer zulässigen Besonderheiten.

28.2

Gegenüber Unternehmern gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

28.3

Bei Geschäften mit Unternehmern kann CarHex im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten abweichende Zahlungs-, Liefer- oder Leistungsbedingungen vereinbaren.

28.4

Unternehmern steht kein Widerrufsrecht nach den §§ 312g, 355 BGB zu.

28.5

Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.


§ 29 Widerrufsrecht für Verbraucher

29.1

Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu.

29.2

Die Einzelheiten des Widerrufsrechts ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung von CarHex.

29.3

Die Widerrufsbelehrung einschließlich der gesetzlich erforderlichen Informationen und des Muster-Widerrufsformulars wird Verbrauchern entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung gestellt.

29.4 Elektronische Widerrufsfunktion

Verbraucher können ihr Widerrufsrecht bei über die Website geschlossenen Verträgen auch über die auf carhex.de bereitgestellte elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB ausüben. Nach Absenden der Widerrufserklärung über diese Funktion erhält der Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, die den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

Die Ausübung des Widerrufsrechts in anderer Form, insbesondere per E-Mail oder Brief, bleibt daneben möglich.

29.5

Bei Dienst- und Werkleistungen kann der Verbraucher unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich verlangen, dass CarHex bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt.

29.6

Ein solches ausdrückliches Verlangen wird über eine gesonderte Erklärung des Verbrauchers im Bestellvorgang dokumentiert. Der Inhalt dieser Erklärung wird dem Verbraucher in der Bestellbestätigung in Textform wiedergegeben.

29.7

Verlangt der Verbraucher ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist, kann bei einem späteren Widerruf unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein angemessener Betrag für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung nach § 357a Abs. 2 BGB geschuldet sein.

29.8

Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienst- und Werkleistungen nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere wenn die Leistung vollständig erbracht wurde, der Verbraucher vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt.

29.9

Gesetzliche Ausschluss- und Erlöschensgründe des Widerrufsrechts bleiben unberührt.

Insbesondere kann das Widerrufsrecht bei bestimmten individuell angefertigten oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnittenen Waren nach den gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen sein.


§ 30 Verbraucherschlichtung

CarHex ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.

Die gesetzlichen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bleiben unberührt.

Soweit gesetzlich erforderlich, wird CarHex den Verbraucher nach Entstehung einer Streitigkeit über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle und darüber informieren, ob CarHex zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.


§ 31 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von CarHex.

Die Datenschutzerklärung ist nicht Bestandteil dieser AGB.


§ 32 Höhere Gewalt und nicht von CarHex zu vertretende Umstände

32.1

Kann CarHex eine vertraglich geschuldete Leistung aufgrund von Umständen, die CarHex nicht zu vertreten hat, vorübergehend nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, insbesondere aufgrund von Lieferengpässen, nicht verfügbaren Ersatzteilen, technischen Störungen, Ausfällen von Drittanbietersystemen, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

32.2

CarHex wird den Kunden über erhebliche Verzögerungen möglichst frühzeitig informieren.

32.3

Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.


§ 33 Schlussbestimmungen

33.1

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung gesetzlich zulässig ist.

33.2

Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

33.3

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von CarHex Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit dem Kunden.

33.4

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im Übrigen wirksam.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.